mehr gesehen, auch beim GD sei er seit Wochen nicht mehr vorstellig gewesen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Schmerztherapie nicht automatisch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bedeute und er sich nach wie vor nicht mehr arbeitsfähig fühle, eher weniger. Dieser Entscheid liege eindeutig im Interesse der totalitären Institution B. und nicht im Interesse des Patienten. Dies sei eine Verletzung der Menschenwürde und stelle eine erniedrigende Behandlung dar. Ebenfalls sei dies ein Verstoss gegen die EMRK4 und die beinhaltenden Menschenrechte.5