ethischen und rechtlichen Bestimmungen, welche die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit regeln, insbesondere die Vorschriften über das Patientenverständnis und Vertraulichkeit, die auch unter Freiheitsentzug gelten würden, seien vorliegend verletzt. D. habe dem Beschwerdeführer zynisch mitgeteilt, dass das Team des GD der JVA B. mit ihm seine Arbeitsunfähigkeit besprochen habe und sie zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer müsse ab nächster Woche 75 % arbeiten anstelle der bisherigen 50 % und anstelle der vom Beschwerdeführer favorisierten 25 %. D. habe ihn daraufhin zu 25 `)/0 krankgeschrieben mit der Begründung, der habe eine Schmerztherapie erhalten.