3. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025, betitelt mit «2. Beschwerde gegen D. und Gesundheitsdienst (GD) der JVA B. bzgl. Gesundschreibung per Ferndiagnose», teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Wesentlichen mit, dass die heutige Arztkonsultation mit D. alles andere als wohlwollend gewesen sei. Die grundlegenden ethischen und rechtlichen Bestimmungen, welche die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit regeln, insbesondere die Vorschriften über das Patientenverständnis und Vertraulichkeit, die auch unter Freiheitsentzug gelten würden, seien vorliegend verletzt.