2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zusammengefasst mit, dass ihm in der JVA B. seit Monaten am Wochenende das Recht verweigert werde, seine ärztlich verschriebenen Medikamente einzunehmen. Zudem werde er seit Wochen nicht mehr zur Arztvisite vorgelassen. Das Verweigern von Medikamenten dürfe keinesfalls und unter keinen Umständen als Erziehungsmassnahme im Gefängnis missbraucht werden. Die Dringlichkeit dieses Fehlverhaltens der Leiterin des internen GD der JVA B. scheine auf der Hand zu liegen, doch es passiere nichts. Das sei unverständlich und unverhältnismässig.3