Da nach Ansicht des AJV die Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) für solche Meldungen zuständig sei, übermittelte es am 10. Januar 2025 die beiden Schreiben dem Gesundheitsamt (GA; nachfolgend: Vorinstanz). Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 teilte die Vorinstanz dem AJV mit, dass die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer bereits im Dezember 2024 telefonisch habe erledigt werden können. Das AJV forderte den Beschwerdeführer deshalb auf, er solle sich bei Anliegen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsdienst (nachfolgend: GD) der Justizvollzugsanstalt B. (nachfolgend: JVA B. ) direkt an die GSI wenden.2