Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025,GS1.691 / vb Beschwerdeentscheid vom 1. April 2025 in der Beschwerdesache A. , Beschwerdeführer gegen Gesundheitsamt (GA), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung 1/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.691 I. Sachverhalt 1. Am 14. Dezember 2024 und 29. Dezember 2024 wendete sich A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) schriftlich an das Amt für Justizvollzug (AJV) der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern (SID). Er betitelte die beiden Schreiben mit «Verweigerung Medikamentenabgabe am Sa+So durch GD1-Leiterin der JVA B. » sowie «Beschwerde gegen Leiterin GD Frau C. der JVA B. ». Da nach Ansicht des AJV die Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) für solche Meldungen zuständig sei, übermittelte es am 10. Januar 2025 die beiden Schreiben dem Gesundheitsamt (GA; nachfolgend: Vorinstanz). Mit E-Mail vom 21. Ja- nuar 2025 teilte die Vorinstanz dem AJV mit, dass die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer bereits im Dezember 2024 telefonisch habe erledigt werden können. Das AJV forderte den Be- schwerdeführer deshalb auf, er solle sich bei Anliegen im Zusammenhang mit dem Gesundheits- dienst (nachfolgend: GD) der Justizvollzugsanstalt B. (nachfolgend: JVA B. ) direkt an die GSI wenden.2 2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zusam- mengefasst mit, dass ihm in der JVA B. seit Monaten am Wochenende das Recht verweigert werde, seine ärztlich verschriebenen Medikamente einzunehmen. Zudem werde er seit Wochen nicht mehr zur Arztvisite vorgelassen. Das Verweigern von Medikamenten dürfe keinesfalls und unter keinen Umständen als Erziehungsmassnahme im Gefängnis missbraucht werden. Die Dringlichkeit dieses Fehlverhaltens der Leiterin des internen GD der JVA B. scheine auf der Hand zu liegen, doch es passiere nichts. Das sei unverständlich und unverhältnismässig.3 3. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025, betitelt mit «2. Beschwerde gegen D. und Ge- sundheitsdienst (GD) der JVA B. bzgl. Gesundschreibung per Ferndiagnose», teilte der Be- schwerdeführer der Vorinstanz im Wesentlichen mit, dass die heutige Arztkonsultation mit D. alles andere als wohlwollend gewesen sei. Die grundlegenden ethischen und rechtlichen Bestim- mungen, welche die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit regeln, insbesondere die Vorschriften über das Patientenverständnis und Vertraulichkeit, die auch unter Freiheitsentzug gelten würden, seien vorliegend verletzt. D. habe dem Beschwerdeführer zynisch mitgeteilt, dass das Team des GD der JVA B. mit ihm seine Arbeitsunfähigkeit besprochen habe und sie zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer müsse ab nächster Woche 75 % arbeiten anstelle der bisherigen 50 % und anstelle der vom Beschwerdeführer favorisierten 25 %. D. habe ihn daraufhin zu 25 `)/0 krankgeschrieben mit der Begründung, der habe eine Schmerztherapie erhalten. Jedoch habe D. den Beschwerdeführer vor dieser Entscheidung seit ungefähr sechs Wochen nicht 1 Gesundheitsdienst (GD) 2 Schreiben vom 6. Februar 2025 (Beschwerdebeilage) 3 Schreiben vom 6. Februar 2025 (Beschwerdebeilage) 2/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.691 mehr gesehen, auch beim GD sei er seit Wochen nicht mehr vorstellig gewesen. Der Beschwer- deführer führt weiter aus, dass die Schmerztherapie nicht automatisch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bedeute und er sich nach wie vor nicht mehr arbeitsfähig fühle, eher weniger. Dieser Ent- scheid liege eindeutig im Interesse der totalitären Institution B. und nicht im Interesse des Patienten. Dies sei eine Verletzung der Menschenwürde und stelle eine erniedrigende Behand- lung dar. Ebenfalls sei dies ein Verstoss gegen die EMRK4 und die beinhaltenden Menschen- rechte.5 4. Mit Eingabe vom 23. März 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der GSI Beschwerde gegen die Vorinstanz wegen Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer seine beiden Eingaben an die Vorinstanz vom 6. und 18. Feb- ruar 2025 ein.8 Auf die weiteren Inhalte der Eingaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1 Die GSI beurteilt als Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG7 Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz. Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 49 Abs. 2 VRPG). Die GSI ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch (Art. 69 Abs. 1VRPG). Offensichtlich unzulässig ist eine Be- schwerde, wenn eine Prozessvoraussetzung ohne Zweifel nicht erfüllt ist und eine Verbesserung der Eingabe ausser Betracht fällt oder daran nichts ändert oder wenn die Eingabe geradezu offenkundig querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 45 VRPG ist.8 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels und die Einholung der Vorakten verzichtet wurde und gestützt auf 4 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschen- rechtskonvention, EMRK; SR 0.101) 5 Eingabe vom 18. Februar 2025 (Beschwerdebeilage) 6 Beschwerde vom 23. März 2025 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020 (fortan: VRPG-Kommentar), Art. 69 N. 10 3/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.691 die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben direkt entschieden wird (Ad. 69 Abs. 1 VRPG e contrario).9 1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Massgebend sind die Legitimationsvorschriften des Verfahrens, die in der konkreten Sache gelten. Geht es um Verfügungen und Entscheide im Allgemeinen, beurteilt sich das Rechts- schutzinteresse jedoch unabhängig vom Interesse in der Hauptsache. Der Fokus liegt hier vielmehr auf der korrekten Behandlung im Verfahren. Das heisst: Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt.19 1.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er von der Vorinstanz auf seine «Eingaben bzw. Beschwerden» vom 6. und 18. Februar 2025 kein Antwort- schreiben erhalten habe. Die ausbleibende Antwort stelle eine Rechtsverweigerung, allenfalls eine Rechtsverzögerung dar, da die «ungeschriebene Frist zur Beantwortung von Behörden-Anfragen» längst überschritten sei.11 Auch wenn der Beschwerdeführer seine beiden Eingaben an die Vorinstanz als Beschwerden bezeichnet und in seiner Beschwerde an die GSI vom 23. März 2025 festhält, dass er mit den beiden Eingaben vom 6. und 18. Februar 2025 keine Aufsichtsanzeigen gestellt habe, da damit keine Parteirechte verbunden seien, ändert dies nichts an der Tatsache, dass seine beiden Eingaben vom 6. und 18. Februar 2025 an die Vorinstanz rechtlich als Aufsichtsanzeigen gegen den behandelnden Arzt zu qualifizieren sind. So rügt der Beschwerdeführer in den beiden genannten Ein- gaben zusammengefasst, dass der behandelnde Arzt die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Ausübung seines Berufs verletzt habe.12 1.3.2 Wer der Ansicht ist, dass eine Gesundheitsfachperson oder eine Gesundheitseinrichtung gesetzliche Pflichten (Berufspflichten bzw. Pflichten zur fachgerechten medizinischen Behandlung, Pflege und Betreuung) missachtet habe, kann bei der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde eine Aufsichts- anzeige einreichen (vgl. Art. 101 Abs. 1 VRPG). Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRPG). Ein aufsichtsrechtliches Verfahren wird durch die Anzeige noch nicht angehoben. Die Einreichung der Anzeige begründet auch keine Rechtshängigkeit. Mit der Anzeige wird lediglich die Aufsichtskompetenz der Aufsichtsbehörde aktualisiert, nicht anders, als wenn diese das Vorkommnis selbst bemerkt hätte oder es ihr von anderer Seite zugetragen worden wäre. Die anzeigende Person kann insbesondere nicht verlangen, dass sich die Aufsichtsbehörde überhaupt mit den angezeigten Tatsachen auseinandersetzt. Denn es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Auf- sichtsbehörde, zu entscheiden, ob sie in der Angelegenheit tätig werden und welche Massnahmen sie 9 Vgl. auch Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 69 N. 10 19 Markus Müller, in: VRPG-Kommentar, Art, 49 N. 100 11 Beschwerde vom 23. März 2025 12 Vgl. insbesondere Eingabe vom 6. Februar 2025 4/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.691 aufgrund der vorgebrachten Tatsachen treffen will.13 Entscheide über Aufsichtsanzeigen regeln kein Verhältnis zwischen Privaten und Gemeinwesen. Aus diesem Grund und weil anzeigenden Personen keine Parteistellung zukommt, haben solche Entscheide keinen Verfügungscharakter. Gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen oder ihr keine Folge zu geben, kann daher weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Insbesondere scheidet auch die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung aus.14 1.3.3 Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Vorinstanz seine Auf- sichtsanzeigen vom 6. und 18. Februar 2025 an die Hand nimmt und ein Aufsichtsverfahren gegen den behandelnden Arzt eröffnet. Damit besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine Verfügung. Im Übrigen ist der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2025 zu entnehmen, dass ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Februar 2025 mitgeteilt hat, dass sie seine Eingabe zur Kenntnis nehme und bei Bedarf Massnahmen ergreife. Soweit daraus ersichtlich ist, erhielt der Beschwerde- führer in der Vergangenheit somit bereits eine Rückmeldung der Vorinstanz betreffend die gegen den behandelnden Arzt gerichteten aufsichtsrechtlichen Rügen. 1.4 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Behandlung seiner Aufsichtsanzeigen und damit kein schutzwürdiges Interesse am Tätigwerden der Vorinstanz hat. Mangels schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses fehlt es an einer Prozessvoraus- setzung. Auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung, ist somit nicht einzutreten. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. März 2025 geltend macht, dass ihm von der JVA B. seit Monaten die ärztlich verschriebenen Medikamente verweigert würden, macht er potenzielle Missstände in der JVA B. und keine Berufspflichtverletzungen des behan- delnden Arztes geltend. Die Aufsicht über die JVA B. liegt indes nicht bei der GSI, sondern beim AJV der SID. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2025 ist folglich zustän- digkeitshalber dem AJV weiterzuleiten (Art. 4 VRPG). 1.6 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass selbst wenn das Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 3. Februar 2025 als Anzeige der Nichtanhandnahme (einer früheren Aufsichtsanzeige in derselben Angelegenheit) und die Eingabe an die GSI vom 23. März 2025 nicht als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung, sondern als Aufsichtsanzeige gegen die Vorinstanz auszulegen wäre, gälte es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Berufspflichtverlet- zung des behandelnden Arztes nicht ignoriert hat und eine Aufsichtsanzeige gegen die Vorinstanz 13 Reto Feller, in: VRPG-Kommentar, Art. 101 N. 20 14 Reto Feller, in: VRPG-Kommentar, Art. 101 N. 23 m.w.H. 5/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.691 vorderhand ohne Folgegebung zu erledigen wäre, wobei dem Beschwerdeführer wiederum keine Par- teirechte zukämen. 2. Kosten 2.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV15). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, da das Beschwerdeverfahren bis anhin nur wenig Auf- wand verursacht hat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des unterliegenden Beschwer- deführers ist unter diesen Umständen als gegenstandslos abzuschreiben. 2.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.691 Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 23. März 2025 wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. 5. Eine Kopie der Eingabe vom 23. März 2025 (inkl. Beilagen) wird zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug weitergeleitet. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier V. Kopie — Amt für Justizvollzug, Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach, 3001 Bern (A-Post Plus) mit Beilage(n) gemäss Dispositiv-Ziffer 5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7