Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer allein in der Kollektivunterkunft lebt und mit keiner anderen Person eine Unterstützungseinheit bildet. Er bildet somit eine eigene Unterstützungseinheit und hat folglich Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf von pauschal CHF 393.00 (Art. 1 SADV). Die rechtlichen Grundlagen sehen keine gesetzlichen Ausnahmen vor, um für Bekleidung einen höheren Grundbedarf geltend zu machen.