5.1 Der Beschwerdeführer lebt in einer Kollektivunterkunft und ist nicht in der Lage, selbstständig hinreichend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er hat demnach Anspruch auf Asylsozialhilfe im Sinne von Art. 18 SAFG. Die genauen Beträge für den Grundbedarf sind gesetzlich festgelegt (Art. 22 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 1 SADV). Der Grundbedarf dient unter anderem für die Deckung der Kosten für die Bekleidung (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer allein in der Kollektivunterkunft lebt und mit keiner anderen Person eine Unterstützungseinheit bildet.