4.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 8. April 2025 führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer in einer Kollektivunterkunft lebe. Wie für Einzelpersonen in Kollektivunterkünften vorgesehen, sei der GBL des Beschwerdeführers auf CHF 393.00 festgesetzt worden. Dieser Grundbedarf diene zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und für persönliche Auslagen. Das Argument des Beschwerdeführers, er brauche einen höheren Grundbedarf für den Kauf von Bekleidung, könne nicht überzeugen, da diese Auslagen bereits im Grundbedarf eingerechnet seien.