4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In der Beschwerde vom 11. März 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die monatliche finanzielle Unterstützung von CHF 393.00 aufgrund seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausreiche. Er könne sich notwendige Kleidungsstücke nicht leisten. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich nicht einmal ein Paar Schuhe kaufen können. Die Kleidung, die er trage, sei ihm von der Kollektivunterkunft zur Verfügung gestellt worden. Seine derzeitige finanzielle Unterstützung reiche kaum aus, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Auf eine Wiedergabe der Argumente des Beschwerdeführers betreffend