21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs.1 SAFV). Die GSI legt die genauen Beträge für den Grundbedarf für den