Diese Anträge gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und es ist nicht darauf einzutreten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung vom 8. April 2025 mitgeteilt hat, dass sie die Anträge als Gesuch um SIL entgegengenommen hat und den Anspruch prüfen werde. 2.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer zusätzliche finanzielle Unterstützung um seine Grundbedürfnisse, wie beispielsweise Kleidung und Schuhe, zu decken. Dieser Antrag liegt innerhalb des Anfechtungsobjekts. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Grundbedarf des Beschwerdeführers zu Recht auf CHF 393.00 festgesetzt hat.