2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 11. März 2025, es sei ihm finanzielle Unterstützung für die Behandlung seiner Hautkrankheit und Zahnprobleme sowie Kosten für den öffentlichen Verkehr zu gewähren. Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit sowie zusätzliche Kosten für den öffentlichen Verkehr werden nicht vom Grundbedarf erfasst (Art. 23 Abs. 1 SAFV7) sondern gelten als situationsbedingte Leistungen (SIL, Art. 26 SAFV i.V.m. Art. 8 SADV8). Diese Anträge gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und es ist nicht darauf einzutreten.