Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.857 / tsa, mkü Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der der Vorinstanz vom 21. Februar 2025) 1/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.857 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Aus- weis F) und wird seit dem 30. Januar 2025 vom B. (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozial- hilfe unterstützt.1 2. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 beurteilte die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers wie folgt: 1. Vous avez le droit aux prestations d'aide sociale dans le domaine de l'asile ä partir du 30.01.2025. 2. Le calcul de votre soutien financier se trouve dans la feuille de budget ci-jointe, qui fait partie intégrante de cette décision. 3. La feuille de budget ci-jointe représente un budget de base. Le soutien mensuel spécifique résulte de la comparaison des revenus et des dépenses éligibles du mois spécifique. Dem beigelegten Grundbudget vom 21. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für Personen in Kollektivunterkünften von CHF 393.00 pro Monat erhält. 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. März 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er sinngemäss eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung.2 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2025 2 Beschwerde vom 11. März 2025 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.857 Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. März 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG5). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah- rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Anfech- tungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.6 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2025. Darin wird der Grundbedarf auf CHF 393.00 festgesetzt. 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, Art. 20a N. 5 ff. 3/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.857 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 11. März 2025, es sei ihm finan- zielle Unterstützung für die Behandlung seiner Hautkrankheit und Zahnprobleme sowie Kosten für den öffentlichen Verkehr zu gewähren. Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit sowie zusätzli- che Kosten für den öffentlichen Verkehr werden nicht vom Grundbedarf erfasst (Art. 23 Abs. 1 SAFV7) sondern gelten als situationsbedingte Leistungen (SIL, Art. 26 SAFV i.V.m. Art. 8 SADV8). Diese An- träge gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und es ist nicht darauf einzutreten. Es ist darauf hin- zuweisen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung vom 8. April 2025 mitge- teilt hat, dass sie die Anträge als Gesuch um SIL entgegengenommen hat und den Anspruch prüfen werde. 2.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer zusätzliche finanzielle Unterstützung um seine Grundbedürfnisse, wie beispielsweise Kleidung und Schuhe, zu decken. Dieser Antrag liegt innerhalb des Anfechtungsobjekts. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Grundbedarf des Beschwerdeführers zu Recht auf CHF 393.00 festgesetzt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV9). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV19). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG11 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV, SADV und SHV12). 3.2 Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermitt- lung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kosten- gutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbe- darf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persön- lichen Auslagen (Art. 23 Abs.1 SAFV). Die GSI legt die genauen Beträge für den Grundbedarf für den 7 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 9 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 1° Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 11 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 12 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 4/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.857 Lebensunterhalt in der SADV fest (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Dabei wird unterschieden zwischen Perso- nen in einer Kollektivunterkunft und Personen in einer individuellen Unterkunft. Der Grundbedarf von Personen in Kollektivunterkünften richtet sich unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheiten (Art. 1 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV). 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In der Beschwerde vom 11. März 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die monatliche finanzielle Unterstützung von CHF 393.00 aufgrund seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausreiche. Er könne sich notwendige Kleidungsstücke nicht leisten. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich nicht einmal ein Paar Schuhe kaufen können. Die Kleidung, die er trage, sei ihm von der Kollek- tivunterkunft zur Verfügung gestellt worden. Seine derzeitige finanzielle Unterstützung reiche kaum aus, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Auf eine Wiedergabe der Argumente des Beschwerde- führers betreffend Hautkrankheit und Zahnprobleme sowie Kosten für den öffentlichen Verkehr wird verzichtet, da es sich dabei um SIL handelt und diese vorliegend nicht Streitgegenstand sind. 4.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 8. April 2025 führt die Vorinstanz aus, dass der Be- schwerdeführer in einer Kollektivunterkunft lebe. Wie für Einzelpersonen in Kollektivunterkünften vor- gesehen, sei der GBL des Beschwerdeführers auf CHF 393.00 festgesetzt worden. Dieser Grundbe- darf diene zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und für persönliche Ausla- gen. Das Argument des Beschwerdeführers, er brauche einen höheren Grundbedarf für den Kauf von Bekleidung, könne nicht überzeugen, da diese Auslagen bereits im Grundbedarf eingerechnet seien. Leistungen im Zusammenhang mit einer besonderen Bedarfslage (SIL) könne der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz beantragen. 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer lebt in einer Kollektivunterkunft und ist nicht in der Lage, selbstständig hinreichend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er hat demnach Anspruch auf Asylsozialhilfe im Sinne von Art. 18 SAFG. Die genauen Beträge für den Grundbedarf sind gesetzlich festgelegt (Art. 22 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 1 SADV). Der Grundbedarf dient unter anderem für die Deckung der Kosten für die Bekleidung (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer allein in der Kollektivunterkunft lebt und mit keiner anderen Person eine Unterstützungseinheit bildet. Er bildet somit eine eigene Unterstützungseinheit und hat folglich An- spruch auf einen monatlichen Grundbedarf von pauschal CHF 393.00 (Art. 1 SADV). Die rechtlichen Grundlagen sehen keine gesetzlichen Ausnahmen vor, um für Bekleidung einen höheren Grundbedarf geltend zu machen. 5/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.857 5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Beiträge für medizinische Versorgung und öffentliche Verkehrsmittel ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dafür Situationsbedingte Leistungen (vgl. Art. 26 SAFV) beantragen kann. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz den Grundbedarf korrekt festgelegt und die Verfügung vom 21. Februar 2025 ist rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 11. März 2025 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV13). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegen und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.14 Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 6/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.857 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 11. März 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechts m ittelbe leh rung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7