Unter Berücksichtigung der Umstände wird die amtliche Entschädigung pauschal auf CHF 1200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 97.20 (8.1 `)/0 von CHF 1200.00) festgesetzt. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 1297.20 festgesetzte Entschädigung zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.nn. Art. 123 ZPO.