botenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG19) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 KAG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis 11800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV29). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.rn. Art. 1 EAV21 beträgt der Stundenansatz CHF 200.00.