6.5 Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Asylsozialhilfe bezieht, ist ihre Bedürftigkeit ohne weiteres gegeben. Zwar ist die Beschwerdeführerin unterliegend, ihr Begehren ist jedoch nicht als aussichtslos zu werten. Aus diesen Gründen ist die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt und der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin B. beizuordnen. 6.6 Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art 112 Abs. 1 VRPG). Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem ge-