b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.8 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2025 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 7. März 2024 ist daher abzuweisen. 6. Kosten