5.7 Vorliegend erscheint die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft unter Berücksichtigung der vorbestehenden psychischen Belastungen, der Zusatzbelastung durch die Berufsvorbereitende Schule und des damit verbundenen Schulwegs von maximal zwei Stunden pro Tag sowie der angespannten Situation mit den Mitbewohnerinnen und in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen psychologischen Versorgung, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt bei der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m.