5.6 Auch wenn die Vorwürfe der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit begründen, sind diese ernst zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, jegliche Vorfälle von Mobbing und sexueller Belästigung umgehend der Vorinstanz zu melden. Die Vorinstanz ist im Gegenzug dazu anzuhalten, solche Meldungen ernst zu nehmen und umgehend entsprechende Massnahmen zu ergreifen.