Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung der Beschwerdeführerin ist, da dadurch mehr Rückzugsmöglichkeiten gegeben wären und Trigger vermindert werden könnten, erscheint vorliegend die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen medizinisch und psychologischen Versorgung, als zumutbar. Überdies könnten die genannten psychischen Beschwerden höchstens teilweise durch eine individuelle Unterkunft behoben respektive gelindert werden.