Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterbringung für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von untergeordneter Bedeutung ist. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung der Beschwerdeführerin ist, da dadurch mehr Rückzugsmöglichkeiten gegeben wären und Trigger vermindert werden könnten, erscheint vorliegend die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen medizinisch und psychologischen Versorgung, als zumutbar.