Bei der Beschwerdeführerin hätten die vorgeschichtlich erlebten Traumata und die kollektiven Wohnverhältnisse eine psychische Störung getriggert. Die vorgeschichtlich erlebten Traumata könnten psychotherapeutisch angegangen werden, ein Therapieerfolg hänge jedoch von den psychosozialen Gegebenheiten ab, in denen sich die Beschwerdeführerin befinde. Im Falle der Beschwerdeführerin scheine das kollektive Wohnverhältnis triggernd und aufrechterhaltend auf die psychische Störung zu wirken. Durch private Wohnverhältnisse würde die Genesung positiv beeinflusst. Zudem könne bei der Beschwerdeführerin eine Eigengefährdung/Suizidalität nicht ausgeschlossen werden.1 3