45 Abs. 1 SAFV).12 Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt, ist nachfolgend in einem ersten Schritt der der Beschwerdeinstanz vorliegende psychologische Bericht vom 18. Februar 2025 zu würdigen. Anschliessend sind die Umstände zu beleuchten, die zu einer spezifischen individuellen Verletzlichkeit führen und damit eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar machen könnten.