Im Bericht sei zudem nicht aufgeführt, inwiefern sich die Wohnverhältnisse negativ auf die Beschwerdeführerin auswirken würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Konflikte mit den Mitbewohnerinnen im Gesuch nur am Rande erwähnt worden seien und die Vorinstanz erst durch die Beschwerde sowie Replik neue Informationen zur ärztlichen Behandlung und Zimmersituation erhalten habe.