Da die Vorinstanz zu Informationen, die nicht mitgeteilt wurden, keine Stellung nehmen könne, sei der diesbezügliche Vorwurf nur schwer nachvollziehbar. Gemäss ihren Abklärungen sei der Arztbericht zwar an die Kollektivunterkunft adressiert, jedoch dem Personal nicht ausgehändigt worden. Der Arztbericht entspreche nicht den Einschätzungen der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin, welche sich ruhig und unauffällig verhalte. Im Bericht sei zudem nicht aufgeführt, inwiefern sich die Wohnverhältnisse negativ auf die Beschwerdeführerin auswirken würden.