4.6.3 Betreffend die psychologische Behandlung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um individuelle Unterbringung geschrieben habe, dass ihr Arzt eine psychologische Beratung empfehle. Die Beschwerdeführerin habe weder eine bereits laufende psychologische Behandlung erwähnt, noch sei der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt der Arztbericht vom 18. Februar 2025 vorgelegen. Da die Vorinstanz zu Informationen, die nicht mitgeteilt wurden, keine Stellung nehmen könne, sei der diesbezügliche Vorwurf nur schwer nachvollziehbar.