Dieses Vorgehen zeuge von einer gänzlichen Missachtung der medizinisch psychologischen Einschätzungen und der daraus resultierenden Erfordernisse. Schliesslich würden die behandelnden Fachpersonen und die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder auf das Asylverfahren oder dessen Dauer zurückführen. Vielmehr werde übereinstimmend festgestellt, dass die belastenden und konflikthaften Wohnverhältnisse die alleinige Ursache für die psychische Verschlechterung darstellen würden.