Der psychologische Bericht vom 18. Februar 2025 halte unmissverständlich fest, dass die kollektiven Wohnverhältnisse eine krankheitsfördernde Wirkung entfalten und die psychische Störung der Beschwerdeführerin verstärken und aufrechterhalten würden. Trotz der Dringlichkeit und Klarheit dieses Berichts habe sich die Vorinstanz weder inhaltlich mit dessen Ausführungen befasst noch Kontakt mit den behandelnden Fachpersonen aufgenommen und auch in der Beschwerdevernehmlassung finde der Bericht keinerlei Erwähnung. Dieses Vorgehen zeuge von einer gänzlichen Missachtung der medizinisch psychologischen Einschätzungen und der daraus resultierenden Erfordernisse.