4.5.2 Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie das Gesuch um individuelle Unterkunft erst eingereicht habe, nachdem sie die therapeutische Begleitung bereits begonnen habe. Die Empfehlung der Vorinstanz, sich um psychologische Hilfe zu bemühen, gehe damit ins Leere und lasse erkennen, dass die relevanten medizinischen und rechtlichen Aspekte unbeachtet geblieben sind. Der psychologische Bericht vom 18. Februar 2025 halte unmissverständlich fest, dass die kollektiven Wohnverhältnisse eine krankheitsfördernde Wirkung entfalten und die psychische Störung der Beschwerdeführerin verstärken und aufrechterhalten würden.