Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der kollektiven Wohnform einem feindseligen und gesundheitsschädlichen Klima ausgesetzt sei. Die Gesamtheit der geschilderten Verhaltensweisen würden ein klares und schwerwiegendes Mobbing darstellen, das über jegliches zumutbare Mass an Konflikten im Zusammenleben hinausgehe. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Missstände mehrfach und in aller Deutlichkeit den zuständigen Stellen der Unterkunft gemeldet habe, sei jegliche Unterstützung ausgeblieben.