4.5.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 17. April 2025 ergänzend aus, dass es sich nicht um vereinzelte Missverständnisse oder banale Auseinandersetzungen des Alltags zwischen Mitbewohnerinnen handle, sondern um schwerwiegendes und systematisches Mobbing. Die Beschwerdeführerin werde fortlaufend beleidigt, erniedrigt, verbal angegriffen und in ihrer persönlichen Integrität verletzt. Während sie in ihrem Zimmer lerne, würden die Mitbewohnerinnen absichtlich laute Gespräche führen oder in erhöhter Lautstärke telefonieren. Auf wiederholte Bitten um Rücksichtnahme hätten sie entweder spöttisch oder gar nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin werde auch zur Nachtzeit be-