Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau mit psychischen Erkrankungen, weshalb sie als besonders verletzlich einzustufen sei. Aktuell sei die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt und ihre psychischen Belastungen würden zu körperlichen Symptomen, unter anderem ein schwerer Hautausschlag, führen. Die Ursache sei jedoch nicht die Unsicherheit über den Ausgang ihres Verfahrens, sondern das Fehlen jeglichen Rückzugsortes.