Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Gesuch vom 6. Januar 2025 vor, dass sie während ihrem Aufenthalt in der Kollektivunterkunft D. mehrfach verbal und körperlich belästigt worden sei. Trotz Meldung dieser Vorfälle seien keine adäquaten Massnahmen ergriffen worden und sie habe sich in der Nacht trotz abgeschlossener Zimmertür unsicher gefühlt. In der Kollektivunterkunft E. teile sie sich ein Zimmer mit drei weiteren Personen. Es fehle ein eigener Arbeitsplatz und am Abend werde häufig laut telefoniert, was ein konzentriertes Arbeiten nahezu unmöglich mache. Im Arbeitsraum der Kollektivunterkunft werde sie regelmässig von männlichen Bewohnern verbal belästigt.