6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. März 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 8. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. April 2025 eine Replik ein und hält darin an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 7. März 2025 fest. 9. Mit Duplik vom 7. Mai 2025 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest.