Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.791 / tsa Beschwerdeentscheid vom 19. Juni 2025 in der Beschwerdesache A. , Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin B. gegen C. Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2025) 1/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) befindet sich im laufenden Asylverfahrenl und wird seit dem 9. Januar 2024 vom C. (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.2 2. Am 25. September 2024 wechselte die Beschwerdeführerin innerhalb des Perimeters der Vorinstanz von der Kollektivunterkunft D. in die Kollektivunterkunft E. .3 3. Mit E-Mail vom 6. Januar 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft.4 4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025, eröffnet am 6. Februar 2025,5 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um individuelle Unterkunft ab. 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. März 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt sie Folgendes: 1. Die Verfügung vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei in eine individuelle Unterkunft unterzubringen. 3. Es sei unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. März 2025 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. 8. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. April 2025 eine Replik ein und hält darin an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 7. März 2025 fest. 9. Mit Duplik vom 7. Mai 2025 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag, die Beschwerde sei ab- zuweisen, fest. 1 Ausweiskopie (Vorakten) 2 Verfügung vom 31. Januar 2025 (Beschwerdebeilage B) Fallführungseintrag vom 25. September 2024 (Vorakten) E-Mail vom 6. Januar 2025 (Vorakten) Sendungsverfolgung (Beschwerdebeilage B) 6 Art. 7 Abs. 1 Bst, m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GS1.791 10. Mit E-Mail vom 28. Mai 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG7). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI an- fechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. März 2025 zuständig. 1.2 Die Beschwerdéführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG8). 1.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist gehörig bevollmächtigt.8 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2025, mit welcher sie das Gesuch um individuelle Unterkunft abwies. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vo- rinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um individuelle Unterkunft zu Recht abgewiesen hat. 7 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Anwaltsvollmacht vom 6. März 2025 (Beschwerdebeilage A) 3/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GS1.791 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er- reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich die Beschwerdeführerin im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Aus- nahmetatbestand besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen- System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV1° präzisiert den Ausnahmetatbestand von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahinge- hend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als ver- letzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist. 10 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 4/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Gesuch vom 6. Januar 2025 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Gesuch vom 6. Januar 2025 vor, dass sie während ihrem Auf- enthalt in der Kollektivunterkunft D. mehrfach verbal und körperlich belästigt worden sei. Trotz Meldung dieser Vorfälle seien keine adäquaten Massnahmen ergriffen worden und sie habe sich in der Nacht trotz abgeschlossener Zimmertür unsicher gefühlt. In der Kollektivunterkunft E. teile sie sich ein Zimmer mit drei weiteren Personen. Es fehle ein eigener Arbeitsplatz und am Abend werde häufig laut telefoniert, was ein konzentriertes Arbeiten nahezu unmöglich mache. Im Arbeitsraum der Kollektivunterkunft werde sie regelmässig von männlichen Bewohnern verbal belästigt. Auch in der Küche fühle sie sich durch ständiges beobachtet werden unwohl und verängstigt. Die Ungewissheit des Verfahrens, die Länge des Aufenthalts und die belastenden Lebensbedingungen hätten zu ge- sundheitlichen Problemen wie Ekzemen und Abszessen am ganzen Körper geführt und ihr Arzt habe ihr eine psychologische Betreuung empfohlen. Zudem befinde sich die Schule in F. , wodurch sie täglich drei Stunden für den Weg benötige, was zu ständiger Erschöpfung führe und ihre Leistungsfä- higkeit im Unterricht verringere. Durch diese Umstände habe sie Gewicht verloren und fühle sich kör- perlich und emotional sehr geschwächt. Sie möchte ihre Sprachkenntnisse weiter verbessern, um sich zu integrieren, aber unter den aktuellen Lebensbedingungen sei dies nur schwer möglich. Sie möchte ein sicheres und gesundes Wohnumfeld erhalten, dass eine schnellere Integration ermögliche. 4.2 Verfügung vom 31. Januar 2025 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2025 aus, dass der Wechsel in die Kollektivun- terkunft E. grundsätzlich als Verbesserung der Situation zu werten sei, da diese zentraler gelegen sei als die Kollektivunterkunft D. . Die Schwierigkeiten, die die Beschwerdeführerin schildere und ihr Wunsch aus der Kollektivunterkunft auszuziehen seien zwar nachvollziehbar, treffe jedoch auf die Mehrheit der Personen zu, die in Kollektivunterkünften untergebracht seien. Die Beschwerdeführerin wohne in einem kleinen Viererzimmer und ein Rückzug sei sicherlich anspruchsvoll. Bei den drei Mit- bewohnerinnen handle es sich aber um ordentliche, ruhige und nichtrauchende Frauen und es be- stehe die Möglichkeit, im Saal der Unterkunft zu lernen. Alternativ könnten auch Optionen zum Lernen in öffentlichen Räumen, wie zum Beispiel Bibliotheken, geprüft werden. Bezüglich Belästigungen seien bisher keine Meldungen beim Personal der Kollektivunterkunft eingegangen. Es sei wichtig, dass sich die Beschwerdeführerin bei einem Vorfall direkt beim Personal melde, damit dieser besprochen und gegebenenfalls gelöst werden könnten. Die Empfehlung des Arztes für eine psychologische Behand- lung solle die Beschwerdeführerin mit ihrer lntegrationsberatung besprechen, so dass sie die nötige Behandlung wahrnehmen könne. Es sei nachvollziehbar, dass die Ungewissheit bezüglich des Aus- gangs des Verfahrens Stress verursache. Dieser Unsicherheitsfaktor werde durch den Umzug in eine eigene Wohnung jedoch nicht aufgelöst. Die Anfahrt zur Schule betrage mit öffentlichen Verkehrsmit- teln eine Stunde pro Weg, was zumutbar sei. Ein Wechsel der Schule sei zwar geprüft worden, jedoch 5/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 aufgrund des administrativen Aufwands für die Schule nicht möglich. Grundsätzlich verstehe die Vo- rinstanz die Herausforderungen der Beschwerdeführerin, können jedoch keine spezifische, auf die Unterbringungsform bezogene Vulnerabilität feststellen. 4.3 Beschwerde vom 7. März 2025 4.3.1 In ihrer Beschwerde vom 7. März 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der Kollektivunterkunft D. durch andere Asylsuchende wiederholt belästigt und ohne ihre Zustimmung berührt und bedrängt worden sei. Trotz mehrfacher Meldung an die zuständigen Stellen der Kollek- tivunterkunft habe sie lediglich die Empfehlung erhalten, die Vorfälle zu ignorieren. Aufgrund von Ka- pazitätsengpässen sei sie in die Kollektivunterkunft E. verlegt worden und teile sich dort ein kleines Zimmer mit drei Frauen. Ihre Mitbewohnerinnen würden die Beschwerdeführerin regelmässig be- schimpfen und laute und langanhaltende Telefongespräche führen und ihr so das Lernen und Leben erheblich erschweren. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch in dieser Kollektivunterkunft wieder- holt verbale Belästigung durch männliche Asylsuchende erfahren und in den Gemeinschaftsbereichen werde täglich Cannabis konsumiert. Da die Beschwerdeführerin in den gemeinschaftlich genutzten Räumen wiederholt verbalen und physischen Belästigungen durch männliche Asylsuchende sowie Rauch ausgesetzt und in ihrem Zimmer von ihren Mitbewohnerinnen beschimpft und herabgewürdigt werde, fehle ihr jeglicher Rückzugsort. 4.3.2 Laut der schweizerischen Flüchtlingshilfe würden nach europäischer Gesetzgebung fol- gende Personengruppen allgemein als besonders verletzlich gelten: Begleitete und unbegleitete min- derjährige Asylsuchende, Alleinstehende oder begleitete Frauen, Familien, LGBTQI-Personen, Opfer von Menschenhandel, Folteropfer, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen mit schweren physischen oder psychischen Gesundheitsproblemen, Opfer von Genitalverstümmelungen. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau mit psychischen Erkrankungen, weshalb sie als besonders verletzlich einzustufen sei. Aktuell sei die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt und ihre psychischen Belastungen würden zu körperlichen Symptomen, unter anderem ein schwerer Hautausschlag, führen. Die Ursache sei jedoch nicht die Unsicherheit über den Ausgang ihres Verfahrens, sondern das Fehlen jeglichen Rückzugsortes. Im psychologischen Bericht vom 18. Februar 2025 werde zudem bestätigt, dass ein weiterer Verbleib in der Kollektivunterkunft für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei und der Therapieerfolg unmittelbar von ihrem psychosozialen Umfeld abhänge. Die aktuelle Wohnsituation trage erheblich zu ihrer psychischen Destabilisierung bei, sodass eine Eigengefährdung oder Suizidalität nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beschwer- deführerin besuche täglich die Integrationsschule und zeige sich hochmotiviert und habe bereits das Deutschzertifikat A2 erfolgreich abgeschlossen. Dennoch verschlechtere sich ihr psychischer Zustand zunehmend aufgrund ihrer prekären Wohnsituation. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre be- handelnden Fachpersonen würden bestätigen, dass dieser Umstand auf ihre Unterbringung zurück- zuführen sei und nicht auf die Unsicherheit ihres Asylverfahrens. 6/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 4.4 Beschwerdevernehmlassung vom 26. März 2025 Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. März 2025 ihre Verfügung. 4.5 Replik vom 17. April 2025 4.5.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 17. April 2025 ergänzend aus, dass es sich nicht um vereinzelte Missverständnisse oder banale Auseinandersetzungen des Alltags zwischen Mit- bewohnerinnen handle, sondern um schwerwiegendes und systematisches Mobbing. Die Beschwer- deführerin werde fortlaufend beleidigt, erniedrigt, verbal angegriffen und in ihrer persönlichen Integrität verletzt. Während sie in ihrem Zimmer lerne, würden die Mitbewohnerinnen absichtlich laute Gesprä- che führen oder in erhöhter Lautstärke telefonieren. Auf wiederholte Bitten um Rücksichtnahme hätten sie entweder spöttisch oder gar nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin werde auch zur Nachtzeit be- wusst gestört, indem sie geweckt werde, obwohl sie um Ruhe gebeten habe, um sich erholen zu kön- nen. Selbst grundlegende Tätigkeiten wie das Duschen würden zur psychischen Belastung, da die Beschwerdeführerin regelmässig unmittelbar nach Verlassen des Badezimmers beschimpft werde, weil sie angeblich zu lange brauche oder weil der Geruch ihres Duschmittels beanstandet werde. Ihre Mitbewohnerinnen würden das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zimmer fortlaufend beobachten, kommentieren und kritisieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der kollektiven Wohnform einem feindseligen und gesundheitsschädlichen Klima ausgesetzt sei. Die Gesamtheit der geschilderten Verhaltensweisen würden ein klares und schwerwiegendes Mobbing darstellen, das über jegliches zumutbare Mass an Konflikten im Zusammenleben hinausgehe. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Missstände mehrfach und in aller Deutlichkeit den zuständigen Stellen der Unterkunft gemeldet habe, sei jegliche Unterstützung ausgeblieben. 4.5.2 Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie das Gesuch um individuelle Unterkunft erst eingereicht habe, nachdem sie die therapeutische Begleitung bereits begonnen habe. Die Empfehlung der Vorinstanz, sich um psychologische Hilfe zu bemühen, gehe damit ins Leere und lasse erkennen, dass die relevanten medizinischen und rechtlichen Aspekte unbeachtet geblieben sind. Der psycholo- gische Bericht vom 18. Februar 2025 halte unmissverständlich fest, dass die kollektiven Wohnverhält- nisse eine krankheitsfördernde Wirkung entfalten und die psychische Störung der Beschwerdeführerin verstärken und aufrechterhalten würden. Trotz der Dringlichkeit und Klarheit dieses Berichts habe sich die Vorinstanz weder inhaltlich mit dessen Ausführungen befasst noch Kontakt mit den behandelnden Fachpersonen aufgenommen und auch in der Beschwerdevernehmlassung finde der Bericht keinerlei Erwähnung. Dieses Vorgehen zeuge von einer gänzlichen Missachtung der medizinisch psychologi- schen Einschätzungen und der daraus resultierenden Erfordernisse. Schliesslich würden die behan- delnden Fachpersonen und die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder auf das Asylverfahren oder dessen Dauer zurückführen. Vielmehr werde übereinstimmend festgestellt, dass die belastenden und konflikthaften Wohnverhältnisse die alleinige Ursache für die psychische Verschlechterung darstellen würden. 7/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 4.6 Duplik vom 7. Mai 2025 4.6.1 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik vom 7. Mai 2025, dass das Personal der Kollektivun- terkunft E. die Vorinstanz darüber informiert habe, dass es im betreffenden Zimmer zu kleineren Auseinandersetzungen gekommen sei. Diese würden sich jedoch im Rahmen des Üblichen, wenn Personen unterschiedlicher Herkunft und Generationen gemeinsam untergebracht seien, bewegen. Von der Beschwerdeführerin seien keine offiziellen Meldungen beim Personal eingegangen. Jedoch hätten zwei Mitbewohnerinnen Beschwerden über die Beschwerdeführerin geäussert. Die Beschwer- deführerin beteilige sich nicht an der Reinigung des Zimmers und ihre langen Haare seien regelmässig im Badezimmer verteilt. Nach einem Gespräch mit allen beteiligten Personen habe sich die Beschwer- deführerin einsichtig gezeigt und habe erklärt, künftig mehr zur Sauberkeit im Zimmer beitragen zu wollen. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass sich die Mitbewohnerinnen über ihre mangelnde Beteiligung an den Putzaufgaben beklagt hätten, weitere Beschwerden oder Hinweise seitens der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht geäussert worden. 4.6.2 Für das Personal sei zudem auffällig, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Ausflüchte vorbringe, um nicht am Workfare-Programm teilzunehmen und zu den vorgesehenen Arbeitszeiten häufig krank sei, Schmerzen habe oder anderweitige Termine wahrnehmen müsse. Das Personal sei bei auftretenden Schwierigkeiten stets bemüht, proaktiv zu handeln und tragfähige und praktikable Lösungen zu finden. 4.6.3 Betreffend die psychologische Behandlung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde- führerin in ihrem Gesuch um individuelle Unterbringung geschrieben habe, dass ihr Arzt eine psycho- logische Beratung empfehle. Die Beschwerdeführerin habe weder eine bereits laufende psychologi- sche Behandlung erwähnt, noch sei der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt der Arztbericht vom 18. Feb- ruar 2025 vorgelegen. Da die Vorinstanz zu Informationen, die nicht mitgeteilt wurden, keine Stellung nehmen könne, sei der diesbezügliche Vorwurf nur schwer nachvollziehbar. Gemäss ihren Abklärun- gen sei der Arztbericht zwar an die Kollektivunterkunft adressiert, jedoch dem Personal nicht ausge- händigt worden. Der Arztbericht entspreche nicht den Einschätzungen der Vorinstanz von der Be- schwerdeführerin, welche sich ruhig und unauffällig verhalte. Im Bericht sei zudem nicht aufgeführt, inwiefern sich die Wohnverhältnisse negativ auf die Beschwerdeführerin auswirken würden. Schliess- lich sei festzuhalten, dass die Konflikte mit den Mitbewohnerinnen im Gesuch nur am Rande erwähnt worden seien und die Vorinstanz erst durch die Beschwerde sowie Replik neue Informationen zur ärztlichen Behandlung und Zimmersituation erhalten habe. 8/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2024 in psychologischer Behandlung." Ange- sichts ihres Gesundheitszustandes ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich als verletzlich einzu- schätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automa- tisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).12 Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt, ist nachfolgend in einem ersten Schritt der der Beschwerdeinstanz vorliegende psychologische Bericht vom 18. Februar 2025 zu würdigen. Anschliessend sind die Umstände zu beleuchten, die zu einer spezifischen individuellen Verletzlichkeit führen und damit eine Unterbringung in einer Kollektivunter- kunft unzumutbar machen könnten. 5.2 Aus dem psychologischen Bericht vom 18. Februar 2025 geht hervor, dass die Beschwerde- führerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Migrationsproblematik und vorgeschicht- lich politischer Verfolgung mit Panikattacken und mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomen leide. Aktuell leide die Beschwerdeführerin an folgenden Beschwerden: Andauernd stark traurig, ne- gative Selbst- und Zukunftsannahmen, gelegentlich Schuldgefühle, sich sozial zurückziehen, viel wei- nen, andauernd müde, keine Kraft für nichts, Alpträume und Ein- und Durchschlafprobleme mit Früh- erwachen, Appetitverlust, andauernd starke Kopfschmerzen, innerlich nervös-angespannt, starkes Grübeln, Drehschwindel, schnelle Kränkbarkeit, Schmerzen im Brustbereich, Angst auf öffentlichen Plätzen, Herzrasen und Atemnot, plötzlich einsetzende Angstgefühle, Atemnot, stark einsam fühlen, sich nicht verstanden und sozial akzeptiert fühlen, sich verfolgt fühlen, Zwangshandlungen, Schwie- rigkeiten bei Entscheidungsfindung, Wut empfinden, autoaggressive/autodestruktive Gedanken und Impulse sowie erhöhtes Arousal. Bei der Beschwerdeführerin hätten die vorgeschichtlich erlebten Traumata und die kollektiven Wohnverhältnisse eine psychische Störung getriggert. Die vorgeschicht- lich erlebten Traumata könnten psychotherapeutisch angegangen werden, ein Therapieerfolg hänge jedoch von den psychosozialen Gegebenheiten ab, in denen sich die Beschwerdeführerin befinde. Im Falle der Beschwerdeführerin scheine das kollektive Wohnverhältnis triggernd und aufrechterhaltend auf die psychische Störung zu wirken. Durch private Wohnverhältnisse würde die Genesung positiv beeinflusst. Zudem könne bei der Beschwerdeführerin eine Eigengefährdung/Suizidalität nicht ausge- schlossen werden.1 3 5.3 Die bestehenden psychischen Beschwerden gehen vorwiegend auf die Vorgeschichte und die dadurch ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung zurück. Die genannten Beschwerden dürften in ähnlicher Form bei einer Mehrheit der Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht 11 Psychologischer Bericht vom 18. Februar 2025 (Beschwerdebeilage C) 12 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 13 Psychologischer Bericht vom 18. Februar 2025 (Beschwerdebeilage C) 9/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 sind, vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig. Aus dem Bericht ist zu schliessen, dass primär die vorgeschichtliche politische Verfolgung und die posttraumatische Belastungsstörung bei Migrationsproblematik Auslöser für den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ist. Die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft ist gemäss dem psychologischen Bericht höchstens aggra- vierender und gesundungshemmender Faktor für die Gesundheitsbeschwerden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterbringung für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von unter- geordneter Bedeutung ist. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheits- entwicklung der Beschwerdeführerin ist, da dadurch mehr Rückzugsmöglichkeiten gegeben wären und Trigger vermindert werden könnten, erscheint vorliegend die Unterbringung der Beschwerdefüh- rerin in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen medizinisch und psychologischen Versorgung, als zumutbar. Überdies könnten die genannten psychi- schen Beschwerden höchstens teilweise durch eine individuelle Unterkunft behoben respektive gelin- dert werden. 5.4 Weiter ist nachvollziehbar und verständlich, dass der Besuch der berufsvorbereitenden Schule eine weitere Belastung für die Beschwerdeführerin bringt. Für Personen mit nichtdeutscher Muttersprache ist ein berufsvorbereitendes Schuljahr zusätzlich anspruchsvoll und zeitaufwändig. Dementsprechend würde eine individuelle Unterkunft insbesondere in der Nähe des Schulortes, mit mehr Ruhe unzweifelhaftzu einer Entlastung und Vereinfachung der Situation der Beschwerdeführerin führen. Der Umstand, dass der Alltag der Beschwerdeführerin durch eine individuelle Unterkunft ver- einfacht würde, begründet jedoch noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit. 5.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, Mobbing durch ihre Mitbewohnerinnen und sexuelle Belästigung durch männlich Bewohner der Kollektivunterkunft erlebt zu haben. Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft D. eine Meldung betreffend sexuelle Belästigung gemacht hat.14 Diese Kollektivunterkunft konnte die Beschwerdefüh- rerin am 25. September 2024 verlassen. In der Kollektivunterkunft E. sind gemäss Vorinstanz keine Meldung von sexueller Belästigung oder Mobbing beim Personal eingegangen. Auch sind keine solchen Meldungen in den Vorakten vermerkt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass es zu gewissen Kon- flikten zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Mitbewohnerinnen gekommen ist, da solche in einem gewissen Ausmass zu erwarten sind, wenn verschiedene Personen auf engem Raum zusam- menleben. Aufgrund der fehlenden Meldungen ist jedoch nicht substanziiert dargelegt, dass die Vor- fälle über das gewöhnliche Mass an Konflikten hinausgehen. Zudem ist festzuhalten, dass es der Vo- rinstanz ohne eine solche Meldung nicht möglich ist, entsprechend zu handeln und das Zusammenle- ben für alle Parteien angenehmer zu gestalten. In Anbetracht der Umstände begründen die Vorbringen 14 Fallführungseintrag vom 13. Februar 2024 (Vorakten) 10/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.6 Auch wenn die Vorwürfe der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlich- keit begründen, sind diese ernst zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, jegliche Vorfälle von Mobbing und sexueller Belästigung umgehend der Vorinstanz zu melden. Die Vorinstanz ist im Gegenzug dazu anzuhalten, solche Meldungen ernst zu nehmen und umgehend entsprechende Massnahmen zu ergreifen. 5.7 Vorliegend erscheint die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft unter Berücksichtigung der vorbestehenden psychischen Belastungen, der Zusatzbelastung durch die Berufsvorbereitende Schule und des damit verbundenen Schulwegs von maximal zwei Stunden pro Tag sowie der angespannten Situation mit den Mitbewohnerinnen und in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen psychologischen Versorgung, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt bei der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.8 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Ja- nuar 2025 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 7. März 2024 ist daher abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV15). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.16 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 11/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 6.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Parteikosten bei der obsiegenden Vorinstanz sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt indessen die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG. Da vor- liegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Nachfolgend ist nur noch darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B. beizuordnen ist. 6.4 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Par- tei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die Zweite Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege bildet die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens» Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu ge- winnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet.18 6.5 Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Asylsozialhilfe bezieht, ist ihre Bedürf- tigkeit ohne weiteres gegeben. Zwar ist die Beschwerdeführerin unterliegend, ihr Begehren ist jedoch nicht als aussichtslos zu werten. Aus diesen Gründen ist die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- beistands gerechtfertigt und der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin B. beizuordnen. 6.6 Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestim- mungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art 112 Abs. 1 VRPG). Der Kanton bezahlt den amt- lich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem ge- 17 Von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 111 N. 29 18 Von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 30 12/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 botenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Partei- kostenersatz (Art. 41 KAG19) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 KAG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis 11800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV29). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.rn. Art. 1 EAV21 beträgt der Stundenansatz CHF 200.00. 6.7 Die Pflicht der Partei zur Nachzahlung infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Anwaltsge- setzgebung (Art. 113 Abs. 1 VRPG). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZP022). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). 6.8 Die Kostennote der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2025 beläuft sich auf CHF 4704.30 (Honorar von CHF 3942.00, Auslagen von CHF 409.80 und Mehrwertsteuer von CHF 352.50). Die angefochtene Verfügung datiert vom 31. Januar 2025. Die Honorarnote vom 28. Mai 2025 umfasst den Zeitraum vom 4. März 2024 bis 28. Mai 2025. Es ist daher offensichtlich, dass die eingereichte Honorarnote Aufwendungen umfasst, die nicht das vorliegende Beschwerde- verfahren betreffen. Für diese Aufwendungen kann keine amtliche Entschädigung gesprochen wer- den. Unter Berücksichtigung der Umstände wird die amtliche Entschädigung pauschal auf CHF 1200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 97.20 (8.1 `)/0 von CHF 1200.00) festgesetzt. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 1297.20 festgesetzte Entschädigung zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.nn. Art. 123 ZPO. 19 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 20 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 21 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) 22 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) 13/14 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.791 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 7. März 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwältin B. beigeordnet. 5. Rechtsanwältin B. wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 1297.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuern) vergü- tet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. IV. Eröffnung — Rechtsanwältin B. , z. Hd. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittel beleh rung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14