2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1500.00, werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführerin 1 und 2, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion