Als unterliegende Partei sind sie entsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1500.00, sind den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zur Bezahlung aufzuerlegen. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)