5.15 Es stehen den Beschwerdeführerinnen somit verschiedene Optionen offen, um ungeachtet der Limitierung des C. die von der Vorinstanz gestützt auf das Aus- und Weiterbildungspotenzial der Beschwerdeführerinnen und die kantonale Versorgungsplanung festgesetzten Ausbildungspunkte — respektive mindestens 90 % dieser Ausbildungspunkte (Art. 85 Abs. 3 SLG i.V.m. 83 Abs. 1 SLV) — zu erreichen. Eine Anpassung der vorinstanzlich verfügten Ausbildungspunkte aufgrund der Limitierung des C. auf Praktikumsbetriebe mit mehr als 50 Pflegebetten scheidet damit aus.