5.14 Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde geltend machen, dass eine Kompensation von Ausbildungsbildungsleistungen Tertiär B Stufe (dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF) mit Tertiär A Stufe (BSc BFH in Pflege) keine Option sei, da für Langzeitinstitutionen die Ausbildung von Studierenden auf Tertiär A Stufe limitiert möglich sei, gilt festzustellen, dass zur Erreichung der Ausbildungspunkte eine Kompensation mit sämtlichen nichtuniversitären Gesundheitsberufen gemäss Anhang 1 zu Art. 6 Abs. 1 SLDV möglich ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SLG).