Pflegefachmanns HF mit höheren Aus- und Weiterbildungsleistungen in anderen nichtuniversitären Gesundheitsberufen möglich. Zusätzlich steht es den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 83 Abs. 3 SLG frei, ob sie die Aus- und Weiterbildungsleistungen im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen. Dieser Einkauf bei anderen Leistungserbringern im Kanton Bern darf auch versorgungsübergreifend erfolgen.26 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen mehrere Betriebe führen.