5.13 Die Vorinstanz hat in den beiden angefochtenen Verfügungen gestützt auf das Ausbildungspotenzial und die kantonale Versorgungsplanung die Ausbildungspunkte für die Beschwerdeführerin 1 auf 1729.30 und für die Beschwerdeführerin 2 auf 505.90 festgelegt.25 Mit welchen Aus- und Weiterbildungen die Beschwerdeführerinnen diese Ausbildungspunkte erreichen, steht in ihrem freien Ermessen. Die Vorinstanz macht hierzu keine Vorgaben. Daran ändert nichts, dass im jeweiligen Anhang