5.12 Die Vorinstanz legt als zuständige Stelle der GSI gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial (Art. 83 Abs. 1 SLG). Zur Berechnung des Ausbildungspotenzials sind insbesondere die Anzahl Mitarbeitenden des Leistungserbringers in nichtuniversitären Gesundheitsberufen, die Struktur sowie die Leistungen des Betriebs zu berücksichtigen (Art. 83 Abs. 2 SLG). Für die Berechnung der Ausbildungsleistung wird das ermittelte Ausbildungspotenzial mit einer Gewichtung pro Ausbildungsgang multipliziert.