5.9 Es ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsleistungen für Lernende/Studierende ausserkantonaler Bildungsanbieter ausser Betracht fällt. Weiter gilt festzuhalten, dass für den nichtuniversitären Gesundheitsberuf der dipl. Pflegefachfrau HF bzw. des dipl. Pflegefachmanns HF ein Bildungsanbieter im Kanton Bern existiert (C. ), weshalb vorliegend die Ausnahmebestimmung von Art. 81 Abs. 2 SLG keine Anwendung findet, auch wenn der entsprechende Bildungsanbieter gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MiVo-HF21 die Auswahl der Praktikumsbetriebe auf Leistungserbringer mit mindestens 50 Pflegebetten limitiert hat.