Nachdem Art. 81 Abs. 1 SLG klar den Umfang der Aus- und Weiterbildungspflicht der Leistungserbringer festlegt, sind durch die Vorinstanz im Rahmen der Festsetzung der zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen nach Art. 83 Abs. 1 SLG auch nur die Aus- und Weiterbildungsleistungen anzurechnen, die die Leistungserbringer für Lernende/Studierende erbringen, die einen schulischen Bildungsanbieter im Kanton Bern besuchen.