5.8 Insgesamt führen somit weder die historische, teleologische noch die systematische Auslegung dazu, dass ein triftiger Grund zur Annahme besteht, dass der klare Wortlaut in Art. 81 Abs. 1 SLG nicht dem wahren Sinn der Regelung entspricht. Folglich darf vorliegend vom klaren Wortlaut in Art. 81 Abs. 1 SLG nicht abgewichen werden (vgl. E. 5.3). Nachdem Art. 81 Abs. 1 SLG klar den Umfang der Aus- und Weiterbildungspflicht der Leistungserbringer festlegt, sind durch die Vorinstanz im Rahmen der Festsetzung der zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen nach Art.