Diese Ausnahmeregelung ist abschliessend formuliert (vgl. Art. 81 Abs. 2 SLG). Entsprechend untermauert auch die systematische Auslegung, dass sich die Aus- und Weiterbildungspflicht der Leistungserbringer — abgesehen von zwei Ausnahmefällen — in der Bereitstellung praktischer Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegen Bildungsanbieter erschöpft.