5.7 Auch die systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus Art. 81 Abs. 2 SLG geht hervor, dass von dem in Art. 81 Abs. 1 SLG statuierten Grundsatz nur dann abgewichen werden darf, mithin die Leistungserbringer ihre praktischen Aus- und Weiterbildungsplätze auch für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen dürfen, wenn im Kanton Bern Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind. Diese Ausnahmeregelung ist abschliessend formuliert (vgl. Art. 81 Abs. 2 SLG).