Würden die Leistungserbringer ihre praktischen Aus- und Weiterbildungsplätze demgegenüber auch für Lernende/Studierende bereitstellen bzw. durch solche besetzen, die ihre Aus- und Weiterbildung an einer ausserkantonalen Schule absolvieren, bestünde das Risiko, dass Lernende/Studierende bernischer Schulen abgewiesen werden müssten. Dies wollte der Gesetzgeber mit der neuen Regelung in Art. 81 Abs. 1 SLG verhindern.