So führt der Vortrag zu Art. 81 Abs. 1 SLG aus, dass die Aus- und Weiterbildungsleistungen von Leistungserbringern in den vom Regierungsrat bezeichneten Gesundheitsberufen nur dann zur Erfüllung der geforderten Ausbildungsleistung anerkannt werden, wenn die verfügbaren Aus- und Weiterbildungsplätze des Leistungserbringers für die im Kanton Bern gelegenen Bildungsanbieter bereitgestellt wurden. Die Ausbildungskapazität der im Kanton Bern gelegenen Bildungsanbieter für die versorgungsnotwendigen Gesundheitsberufe orientiert sich an der Versorgungsplanung gemäss Spitalversorgungsgesetz.